Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 123 Bundesstelle für Soziale Entschädigung

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Soziale Entschädigung“ führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt es der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

§ 122a § 124